Erstmusterprüfung

Definition 1:
Ein Erstmuster wird in der Regel einer Vollprüfung unterzogen, um Fehler von Serienbeginn an vorzubeugen bzw. um zu überprüfen, ob Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Hersteller bezüglich der Grenzwerte und Toleranzen eingehalten wurden.

Das Verfahren für die Erstmusterprüfung wird mit dem Lieferanten in der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegt. Liegt bereits ein standardisiertes Berichtsformular vor, so trägt der Lieferant die Soll- und Istwerte mit den Abweichungen der geprüften Teile ein. Der Abnehmer kann anschließend weitere Prüfungen verlangen oder selbst vornehmen. Für den Abnehmer ist die Erstmusterprüfung die erste Gelegenheit, die Qualität der Gussteile zu überprüfen.

Definition 2:
Laut einer anderen, gängigen Definition sind Erstmuster jene Produkte, die vollständig mit serienmäßigen Einrichtungen, Betriebsmitteln, unter Verwendung serienmäßiger Verfahren und unter serienmäßigen Bedingungen hergestellt wurden. Eine Bemusterung mit Erstmustern wird dabei Erstmusterprüfung genannt. Die Bemusterung zur Produktionsprozess- und Produktfreigabe muss mit Erstmustern erfolgen und durchgeführt werden.

Die kundenseitige positive Bewertung der Erstmuster (inkl. der dazu notwendigen, umfangreichen Dokumentation) hat i. d. R. die Freigabe des Lieferanten-Serienprozesses zur Folge.

Wesentliche Merkmale einer Erstbemusterung:
Ein wesentliches Merkmal einer Erstmusterprüfung, das beide Definitionen beinhalten, ist die erstmalige Produktion der zu bemusternden Güter unter den realistischen Bedingungen einer Serienfertigung. Beide Definitionen lassen jedoch offen, ob der Produktionsprozess selbst dabei einer Prozessfähigkeitsuntersuchung zu unterwerfen oder mittels eines sonstigen Prüfverfahrens zu untersuchen ist.

Zweites wesentliches Merkmal einer Erstmusterprüfung, das ebenfalls in beiden Definitionen enthalten ist, ist die anschließende Prüfung der produzierten Erstmuster hinsichtlich der vom Käufer geforderten und vereinbarten Eigenschaften des Gussteiles. Auch hier wird dabei die Definition der Prüfverfahren offen gelassen.

Interpretationsunterschiede der beiden Definitionen:
Die erste Definition geht davon aus, dass Erstmusterprüfungen ausschließlich auf Basis einer Qualitätssicherungsvereinbarung stattfinden, was in der Praxis nicht zwingend der Fall sein muss. Die Verpflichtung zur Erstmusterprüfung kann durchaus auch Gegenstand einer sonstigen, vertraglichen Vereinbarung (z. B. eines Kaufvertrages, Liefervertrages, Rahmenliefervertrages, oder einer Geheimhaltungsvereinbarung) sein.

In der zweiten Definition finden sich zwei weitere, wesentliche Merkmale von Erstmusterprüfungen, nämlich die Notwendigkeit einer Dokumentation und die Freigabe des Lieferanten seitens des Kunden bei bestandener Erstmusterprüfung.

(Weiterführendes z.B. "Erstbemusterung in der Automobilindustrie" findet sich unter dem Stichwort Bemusterung).