Bestellung

Der Käufer von Gussteilen hat gemäß EN 1559-1:1997 (Gießereiwesen: Technische Lieferbedingungen, Teil 1: Allgemeines) bereits bei seiner Anfrage an den Hersteller und bei der Bestellung eindeutige Angaben (siehe auch Bestellung Checkliste) zu machen, und zwar:

Verbindliche Informationen

  • Anzahl der zu liefernden Gussstücke (inkl. der zulässigen Abweichungen von dieser Anzahl und Angaben zum Lieferplan)
  • Festlegung des Gusswerkstoffes, falls genormt, dann
  • die Nummer der zutreffenden Werkstoffnorm
  • das Werkstoffsymbol und/oder die Werkstoffnummer des Gusswerkstoffes
  • Zutreffende Zeichnungen, Normen und technische Spezifikationen (Anm. dazu s. u.)
  • Bereitstellung von Modelleinrichtungen, Kernkästen und Kokillen, Druckgießformen
  • Anforderungen hinsichtlich der äußeren und inneren Gussstückbeschaffenheit

Wahlfreie Informationen

Soweit anwendbar, müssen Anfrage und Bestellung weitere Anforderungen beinhalten, wie z. B.:

  • Maßgebende Wanddicke der Gussstücke
  • Lieferzustand (z. B. Angaben über die Wärmebehandlung, Oberflächenbehandlung…)
  • Zusätzliche Eigenschaften die nicht in der Werkstoffnorm festgelegt sind
  • Masse des Gussstückes (Anm. dazu s. u.)
  • Lieferung von Vormustern, Lieferung von Erstmustern
  • Verfahren und Umfang (der Bereich und/oder die Häufigkeit) der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung
  • Verfahren und Umfang (der Bereich und/oder die Häufigkeit)) der durch den Hersteller auszuführenden mechanischen Bearbeitung
  • Oberflächenbereiche für vom Käufer ausgeführte Arbeitsvorgänge (dazu gehören Schweißungen, lokale Oberflächenbehandlungen etc.)
  • Art und Umfang (Bereich und/oder Häufigkeit) von speziellen Prüfungen inkl. den Bedingungen, wie diese Prüfungen durchzuführen sind
  • Spezielle auszuführende Messungen oder Spezifikationen, die bei der Fertigung und Prüfung der Gussstücke zu beachten sind, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Produktionsschweißungen in jenen Fällen, wo die Gussstücke teilweise oder vollständig besonderen Spannungsbedingungen unterliegen
  • Forderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit
  • Kriterien für statistische Probenahme
  • Art der Bescheinigungen, die die durchgeführten Prüfungen abdecken (siehe Prüfbescheinigung)
  • Art des Oberflächenschutzes und der Verpackung für Lagerung und Transport
  • Reparaturen und Lagerung der Modelle und Werkzeuge
  • Zusammenstellung der Charge, soweit diese nicht in der Werkstoffspezifikation definiert ist
  • Vereinbarungen über Produktionsschweißungen
  • Etwaige und andere besondere Anforderungen wie z. B. Gefüge, Korrosionsbeständigkeit, Bearbeitbarkeit…
  • Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nach EN ISO 9001, 9002 oder 9003

Anmerkung: Informationen zu Zeichnungen, Modellen und Werkzeugen

Der Käufer hat dem Hersteller die erforderlichen Zeichnungen des Rohgussstückes und/oder des fertig bearbeiteten Gussstückes zur Verfügung zu stellen. Die Identifikation der entsprechenden Zeichnungen ist in der Anfrage und Bestellung festzulegen (Anm.: Zeichnungen, Modelle und Werkzeuge, soweit nicht anders vereinbart und anwendbar müssen den internationalen oder nationalen Normen entsprechen). Sollten Änderungen an den vom Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen notwendig sein (aufgrund gießtechnischer Maßnahmen und Bedingungen), so sind diese zwischen dem Hersteller und dem Käufer zu vereinbaren.

Soweit anwendbar müssen die zu bearbeitenden Flächen, die geforderten Bearbeitungszugaben und die Aufnahmen (ISO 5449) für die Bearbeitung und für die Maßkontrolle in den Zeichnungen festgelegt sein.

Wenn der Käufer dem HerstellerModelle, Kokillen oder Werkzeuge zur Verfügung stellt, muss deren Kennzeichnung in der Bestellung festgelegt werden. Die Flächen der zu bearbeitenden Gussstücke sind eindeutig zu kennzeichnen und auf der Zeichnung anzugeben.

Der Gussstückhersteller muss überprüfen, ob das Modell brauchbar und vollständig ist.

Für Allgemeintoleranzen und Bearbeitungszugaben gilt ISO 8062, sofern nicht anders vereinbart. Der Gusstoleranzgrad und die Bearbeitungszugaben sind in der Zeichnung oder in der Bestellung festzulegen.

Anmerkung: Informationen über die Masse

Wenn es für die Masse der Gussstücke eine Toleranz gibt, ist zum Zeitpunkt zu vereinbaren, ob die Masse des Gussstückes der nach der Zeichnung errechneten oder der eines Erstmusters, dessen Maße innerhalb der Maßtoleranzen liegen, gleich sein muss.

Wird die Masse nach der Zeichnung berechnet, so muss jegliche Änderung der Form oder des Gießverfahrens und alle Bearbeitungszugaben in Betracht gezogen werden.

Literatur:
EN 1559-1:1997, Gießereiwesen, Technische Lieferbedingungen, Teil 1: Allgemeines
DIN EN 10204:2004, Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen